Rechtsprechung
VG Ansbach, 29.02.2008 - AN 2 E 08.00317 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,76058) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Einstweilige Anordnung; Nachteilsausgleich wegen körperlicher Beeinträchtigung; Verwendung eines Laptops bzw. einer Schreibkraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der …
Auszug aus VG Ansbach, 29.02.2008 - AN 2 E 08.00317
Dies ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) an das Prüfungsrecht stellen (vgl. BVerfG vom 21.12.1992, NJW 1993, 917).
- VGH Bayern, 03.09.2010 - 7 CE 10.2175
Erste Juristische Staatsprüfung; Nachteilsausgleich; Benutzung eines Laptops; …
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landesjustizprüfungsamt zur Vermeidung einer Überkompensation von Prüfungsbehinderungen seit mehreren Jahren nur noch in medizinisch begründeten Ausnahmefällen die Benutzung technischer Schreibhilfen zulässt (vgl. auch VG Ansbach vom 29.2.2008 Az. AN 2 E 08.00317 und VG Augsburg vom 7.5.2008 Az. Au 3 E 08.442 ). - VG München, 20.11.2014 - M 4 E 14.5152
Materielle Ausschlussfrist (verneint)
Die Art des Nachteilsausgleiches ist daher so zu bestimmen, dass die Chancengleichheit gewahrt bleibt (VG Ansbach B.v. 29.02.2008 - AN 2 E 08.00317 - juris). - VG Magdeburg, 19.02.2013 - 7 A 412/10
Hochschulprüfungsrecht: Anspruch auf Zulassung zu einer dritten …
Prüfungsbedingungen können daher nur insoweit abgeändert werden, als dies erforderlich ist, um den Beeinträchtigungen des betreffenden Prüfungsteilnehmers entgegenzuwirken (VG Ansbach, Beschluss vom 29.2.2008 - AN 2 E 08.00317 - in: ). - VG Würzburg, 30.08.2023 - W 2 E 23.1206
Erste Juristische, Staatsprüfung, Nachteilsausgleich, Schreibkraft
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vor, steht dem Prüfling ein Anspruch auf angemessene Kompensation seiner Beeinträchtigung zu (VG Ansbach, B. v. 29.2.2008 - AN 2 E 08.00317 - juris Rn. 22).